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Was tun, wenn ein nationaler Pass abgelaufen ist?

Was ist zu tun, wenn der nationale Pass abgelaufen ist? An den beiden hier vorgestellten Fallbeispielen wird deutlich, wann bei der Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine Passpflicht besteht und wann nicht. Mit zwei Musteranträgen am Ende dieses Beitrags werden Wege aufgezeigt, wie schutzberechtigte Menschen u.U. einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid einfordern können, falls die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert worden ist, weil sie keinen gültigen nationalen Pass vorlegen konnten.

 

Antwort

Liebe Ratsuchende,

immer wieder wird von deutschen Behörden die Vorlage von gültigen nationalen Reisepässen verlangt. Und für Geflüchtete ist es meistens unzumutbar, zur jeweiligen Botschaft nach Berlin zu reisen und dort wegen Verlängerung ihrer Reisepässe vorzusprechen. Befinden sie sich im Asylverfahren, bzw. haben eine Duldung, ist es sogar kontraproduktiv, wenn sie die Botschaft aufsuchen.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat in diesem Zusammenhang am 10.7.2017 folgendes bestätigt:

In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen: § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für:

  • anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention (§ 5 Abs. 3 S.1, § 8Abs.1 AufenthG)
  • Asylberechtigte nach dem Grundgesetz, § 25 Abs.1 S.1 AufenthG (§§ 5 Abs.3, 8 Abs.1 AufenthG)
  • subsidiär Schutzberechtigte oder Flüchtlinge, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder § 7 AufenthG haben ( §48 Abs.4 S.2, 3 AufenthG)
  • Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 oder Absatz 3 AufenthG beantragen oder bereits haben und sie verlängern wollen (§ 48 Abs.4 S.1 AufenthG)
  • Flüchtlinge im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis ( §55 AsylG)
  • Resettlement Flüchtlinge nach § 23 Abs.4 AufenthG ( § 8Abs.1 AufenthG)
    Geduldete nach § 60a Aufenth

Diese Gruppen benötigen weder für die Ausstellung des Aufenthaltstitels noch bei der Verlängerung einen gültigen nationalen Pass.

Auf jeden Fall besteht bei der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug eine Passpflicht bei der Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels!

Besteht die Ausländerbehörde trotzdem auf der Vorlage des nationalen Passes, sollte der Betroffene einen Antrag an die entsprechende Ausländerbehörde stellen (Mustertexte siehe unten). Die Ausländerbehörde erlässt dann einen Bescheid, gegen den der Betroffene dann u.U. ein Rechtsmittel einlegen kann.

Hierbei muss unbedingt die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist eingehalten werden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, gilt eine Frist von einem Jahr ( § 58 Abs.2 VwGO). Manchmal hilft in der Praxis schon das Einfordern eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids bzw. die Androhung einer Klage, um die beanspruchte Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Vorlage eines gültigen Passes zu erhalten.

Im ersten Fall muss also kein nationaler Pass vorgelegt werden!
Im zweiten Fall – es handelt sich ja um die Vorlage des Passes der im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehefrau– muss ein Pass vorgelegt werden.

Wir empfehlen beim Familiennachzug des Ehepartners oder der Kinder immer, dass ein eigenständiges Asylverfahren durchgeführt wird, denn dann besteht der Aufenthaltstitel unabhängig vom Status des Stammberechtigten (die Person, die originär als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde)

Wir wünschen allen ganz viel Erfolg bei der Ausstellung/Verlängerung der Aufenthaltstitel und manchmal zahlt sich Beharrlichkeit gegenüber der Ausländerbehörde aus….

Musteranträge

1. Musterantrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für schutzberechtigte Personen, denen aufgrund des Fehlens eines nationalen Passes die Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde:

Name, Vorname Antragsteller*in
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Aktenzeichen der Ausländerbehörde

An die
Ausländerbehörde
Adresse

Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. / nach § 25 Abs. 3 AufenthG für mich.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind mit der Zuerkennung des Schutzstatus durch das BAMF erfüllt. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

Unterschrift Antragsteller*in

2. Musterantrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, denen aufgrund des Fehlens eines gültigen nationalen Passes die Verlängerung verweigert wird:

Name, Vorname Antragsteller*in
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Aktenzeichen der Ausländerbehörde

An die
Ausländerbehörde
Adresse

Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für mich.
Nach § 8 Abs. 1 AufenthG gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften wie für die Erteilung.
Die Voraussetzungen für die Erteilung meiner Aufenthaltserlaubnis bestehen nach wie vor: Mein Schutzstatus/unser Schutzstatus wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht widerrufen und nicht zurückgenommen. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

Unterschrift Antragsteller*in

 

Schlagwörter:
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Autorengruppe
Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“
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5 Antworten

  1. Hallo zusammen,
    ich betreue in freundschaftlicher Weise zwei syrische Familien in meiner Nachbarschaft. Aktuell stellt sich die Frage nach dem Erfordernis des Besuchs der syrischen Botschaft (was meine beiden Familien nicht zuzumuten ist!)zur Verängerung der Aufenthaltsgenehmigungen druch Ausstellen syrischer Pässe. Insoweit sind Ihre Hinweise äußerst hilfreich. Es zeigt mir daran aber auch, dass in den jeweiligen Ausländerbehörden (in diesem Fall Schleswig-Holstein, Kreis Pinneberg)die Ratsuchenden nicht immer richtig beraten werden.
    Deshalb vielen Dank für Ihre Publikationen.

  2. Hallo, ich helfe eine Syrische Familie, und habe folgendes Problem:
    Der Ehemann ist als Ayslant Anerkannt und Schutzberechtigt, und im Wege der Familienzusammenführung hat der Ehemann seine Frau und Kinder nach Deutschland nachgeholt.
    Die Familienzusammenführung ( August 2020 ) dauerte 4 Jahre lang obwohl alles gestimmt hat, nun jedoch ist der Älteste Sohn 18 Jahre Alt, und sein Pass läuft ab.
    Das Visum vom Konsulat läuft bald ab, und die Ausländerbehörde will kein Aufenthaltserlaubnis erteilen.
    In einem Brief vom Ausländerbehörde heißt es entweder einen Syrischen Pass beantragen oder Asyl beantragen.
    Zum Konsulat kann der Sohn nicht , weil er Militärverweigerer ist, und Asylantrag will er nicht beantragen, weil er seine Familie nicht verlassen will ( er müsste ja ins Asylantenheim im Fall eines Antrages ). Kann der Sohn das Musterschreiben nutzen, gilt es auch in seinem Fall?
    Bitte um Antwort

    Gruß Mehmet

    1. Lieber Ratsuchender,
      das können wir dir leider nicht beantworten, dazu fehlen uns die Informationen (welchen Aufenthaltstitel hast Du? Warum warst Du in der Ausländerbehörde? etc.)
      Tut uns leid.

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